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Die Liposuktion bei Lipödem als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung

(Stand: 26. Juni 2025)

 

Am 12. Juni 2025 hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) geurteilt, dass die Aufnahme der Liposuktion bei Lipödem im Stadium Ill in die Anlage I der Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nichtig ist (Az.: B 1 KR 10/23 R). Als Begründung gab der 1. Senat an, dass der medizinische Nutzen der Liposuktion bei Lipödem „bis heute nicht hinreichend belegt“ sei. Das gelte „auch für Lipödeme im Stadium III“. Noch liegt das Urteil nicht schriftlich vor, doch zumindest so viel ist klar: Die Liposuktion hätte nicht als Behandlung im Krankenhaus zugelassen werden dürfen, eine Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen scheidet somit aus. Aufgrund des BSG-Urteils haben wir den Inhalt dieser Seite gelöscht. Sobald feststeht, welche Konsequenzen diese Gerichtsentscheidung hat, werden wir Sie auf dieser Seite darüber informieren.

 

Ambulante Liposuktion: Welche Kosten angesetzt werden dürfen

Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage

Hintergrund


Viele Patientinnen und Patienten, die unter einem Lipödem leiden, entscheiden sich früher oder später für eine Liposuktion – also eine Fettabsaugung. Ziel ist es, die krankhaften Fettansammlungen zum Beispiel an Armen und/oder Beinen zu entfernen und damit Schmerzen sowie Bewegungseinschränkungen zu lindern.

Oft müssen Betroffene die Kosten für diesen Eingriff selbst tragen, da gesetzliche und private Krankenkassen die Übernahme häufig ablehnen. Manche Praxen oder Kliniken bieten ambulante Liposuktionen zu Pauschalpreisen an. Diese liegen – je nach behandelter Körperregion – schnell im mittleren vierstelligen Bereich. Allerdings sind solche Pauschalhonorare bei ambulanten Behandlungen rechtlich nicht zulässig.

Der Bundesgerichtshof hat am 13. Juni 2024 (Az. III ZR 279/23) klargestellt: Für ambulante Eingriffe gelten die gesetzlichen Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Und diese lässt keine pauschalen Honorare zu.

Der Gebührenrahmen nach der GOÄ

Die GOÄ regelt, wie ärztliche Leistungen abzurechnen sind – unabhängig davon, ob der Behandlungsvertrag mit einer Klinik oder einem einzelnen Arzt abgeschlossen wurde. Für eine Liposuktion an Armen und Beinen bedeutet das konkret:

Für die Entfernung des Fettgewebes darf pro Extremität nur einmal die entsprechende GOÄ-Leistungsnummer 2454 („Operative Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität“) angesetzt werden. Der sogenannte einfache Gebührensatz hierfür beträgt 53,86 €. Wird keine abweichende Vereinbarung getroffen (nähere Informationen hierzu unten), kann jedoch meist der 2,3-fache Satz (123,87 €) berechnet werden. In Ausnahmefällen – etwa bei besonderem Aufwand – kann der 3,5-fache Satz zulässig sein.

Nicht erlaubt ist es, zum Beispiel ein Bein zu Abrechnungszwecken in mehrere Areale wie „oben“, „unten“, „innen“ und „außen“ zu unterteilen, um so die Gebühr je Areal und damit mehrfach zu berechnen. Eine solche Praxis widerspricht der GOÄ und ist unzulässig.

Eine Abrechnung nach den gesetzlichen Vorgaben führt in der Regel dazu, dass Ärztinnen und Ärzte nur einen Bruchteil dessen beanspruchen dürfen, was zuvor als Pauschalpreis angeboten wurde.

Stationär oder ambulant – ein wichtiger Unterschied

Anders kann es bei stationären Behandlungen aussehen. Wird die Liposuktion im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einer Klinik durchgeführt, dürfen etwa Privatkliniken das Honorar weitgehend frei vereinbaren. Auch Pauschalpreise sind hier möglich.

Die entscheidende Frage lautet also: Handelt es sich bei der Behandlung wirklich um eine stationäre Aufnahme oder doch um einen ambulanten Eingriff? Diese Abgrenzung ist oft schwierig und muss im Einzelfall anhand bestimmter Kriterien wie der Aufenthaltsdauer und dem Umfang der Leistungen geprüft werden.

Individuelle Honorarvereinbarung als Abweichung vom gesetzlichen Gebührenrahmen

Grundsätzlich können Ärztinnen und Ärzte mit ihren Patientinnen und Patienten auch höhere Honorare als einen 3,5-fachen Gebührensatz vereinbaren. Allerdings müssen solche Vereinbarungen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen vor der Behandlung schriftlich abgeschlossen werden und daneben noch weiteren Anforderungen genügen. Dazu gehören etwa die vorherige persönliche Absprache im Einzelfall mit der Ärztin oder dem Arzt und die Feststellung, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Fehlt es hieran, ist die Vereinbarung unwirksam und es darf nur der gesetzliche GOÄ-Gebührensatz bis maximal 3,5 abgerechnet werden.

Was bedeutet das für Betroffene?

Wenn Betroffene bereits eine ambulante Liposuktion haben durchführen lassen und dafür ein Pauschalhonorar gezahlt haben, kann es sich lohnen, die Abrechnung zu überprüfen. Unter Umständen steht ihnen ein Rückforderungsanspruch zu – in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten Pauschalpreis und dem gesetzlich zulässigen GOÄ-Honorar. Auch falls es Anhaltspunkte für eine unwirksame individuelle Honorarvereinbarung gibt, kann eine Prüfung der Vereinbarung sinnvoll sein. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn Durchsprache und Abschluss der Honorarvereinbarung auf das Praxispersonal delegiert wird oder wenn der Hinweis auf die mögliche fehlende Erstattungsfähigkeit nicht enthalten ist.

Wenn eine ambulante Liposuktion als Selbstzahlerleistung erst noch durchgeführt werden soll, gilt:
  • Wird vor der Durchführung des Eingriffs die vollständige Zahlung eines Pauschalhonorars gefordert, können Betroffene die Zahlung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung leisten, um sich diese später im Zweifel offenzuhalten. Wird das Pauschalhonorar erst nach dem Eingriff in Rechnung gestellt, dürfte eine Prüfung der Rechnung angezeigt sein.
  • Wird eine individuelle Honorarvereinbarung vorgelegt, sollten Betroffene sich diese genau erklären lassen – insbesondere, wie sich der Betrag zusammensetzt.
  • Betroffene sollten sich in jedem Fall nicht unter Druck setzen lassen. Sie haben ein Recht auf Transparenz und eine gesetzeskonforme Abrechnung.

Wichtig: Dieser Artikel dient ausschließlich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. In rechtlichen Zweifelsfällen sollten sich Betroffene an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden.

Kontakt zum Autor:
Daniel Gärtner, LL.M.
Rechtsanwalt
Uhlandstraße 7/1
74831 Gundelsheim
Tel.: 0160 976 534 89
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